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Einstellung des Strafverfahrens – Voraussetzungen und Möglichkeiten

Ein Strafverfahren kann aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen ohne Verurteilung beendet werden. Welche Möglichkeit passt, hängt vom Einzelfall ab.

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit Anklage oder Verurteilung. Je nach Tatverdacht, Beweislage und Bedeutung des Vorwurfs kommen unterschiedliche Formen einer Einstellung in Betracht. Einen Automatismus oder Anspruch auf eine bestimmte Erledigung gibt es jedoch nicht.

Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Ergeben die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Dafür kann entscheidend sein, dass Beweise fehlen, Aussagen nicht belastbar sind oder der vorgeworfene Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt.

Einstellung wegen geringer Schuld

Bei Vergehen kann unter den Voraussetzungen des § 153 StPO von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ob diese Voraussetzungen angenommen werden, ist eine Entscheidung von Staatsanwaltschaft beziehungsweise Gericht.

Einstellung gegen Auflagen

§ 153a StPO ermöglicht bei Vergehen unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen. Denkbar sind unter anderem Zahlungen, Schadenswiedergutmachung, gemeinnützige Leistungen oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Werden die Auflagen vollständig erfüllt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

Verteidigungsansatz nach Akteneinsicht

Eine Stellungnahme zur Einstellung sollte auf den konkreten Akteninhalt zugeschnitten sein. Pauschale Musterschreiben helfen selten. Zu prüfen sind Tatnachweis, rechtliche Einordnung, persönliche Umstände, Schadensfolgen und mögliche Nebenwirkungen einer gewählten Verfahrenslösung.

Einstellung ist nicht gleich Einstellung

Die verschiedenen Vorschriften haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen. Eine Einstellung gegen Auflagen ist nicht dasselbe wie eine Einstellung mangels Tatverdachts. Auch Auswirkungen auf andere Verfahren, Beruf oder Fahrerlaubnis können eine Rolle spielen. Deshalb sollte nicht allein auf ein schnelles Ende, sondern auf die Gesamtfolgen geachtet werden.

Grundlage der Prüfung ist regelmäßig die Akteneinsicht. Bei einem bereits zugestellten Strafbefehl gelten zusätzlich kurze Fristen; beachten Sie hierzu die Seite Strafbefehl erhalten.

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