Ob jemand als Zeuge oder als Beschuldigter geführt wird, verändert die rechtliche Ausgangslage erheblich. Ein Beschuldigter darf umfassend schweigen. Ein Zeuge ist grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, kann aber Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte haben.
Rechte des Beschuldigten
Beschuldigte dürfen nach § 136 StPO zur Sache schweigen und jederzeit eine Verteidigung befragen. Sie müssen sich nicht selbst belasten und sollten eine Einlassung regelmäßig erst nach Akteneinsicht erwägen.
Pflichten von Zeugen
Zeugen müssen bei gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Ladung grundsätzlich erscheinen. Bei einer polizeilichen Ladung besteht nach § 163 Abs. 3 StPO eine Erscheinens- und Aussagepflicht, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Gefahr der Selbstbelastung
Wenn eine wahrheitsgemäße Antwort die Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung begründen könnte, kann ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehen. Die Grenze zwischen Zeugen- und Beschuldigtenstellung kann sich während eines Verfahrens verändern. Deshalb sollte vor einer Aussage geklärt werden, welche Risiken bestehen.
Keine informellen Erklärungen
Auch Gespräche außerhalb eines förmlichen Vernehmungsraums können dokumentiert werden. Machen Sie bei Unsicherheit keine inhaltlichen Angaben, sondern bitten Sie um Klärung Ihrer Rolle und holen Sie rechtlichen Rat ein.