Mobiltelefone enthalten Kommunikation, Fotos, Standortdaten und Zugänge zu weiteren Diensten. Werden sie in einem Strafverfahren sichergestellt, kann die Auswertung tief in die Privatsphäre eingreifen. Umfang und Rechtmäßigkeit müssen deshalb am konkreten Beschluss und Tatvorwurf geprüft werden.
Sicherstellung oder Beschlagnahme
§ 94 StPO betrifft Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es grundsätzlich einer Beschlagnahme. Unterschreiben Sie keine freiwillige Herausgabe, wenn Sie die rechtlichen Folgen nicht geprüft haben.
Durchsicht elektronischer Speichermedien
§ 110 StPO erfasst die Durchsicht elektronischer Speichermedien. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch auf räumlich getrennte Daten erstreckt werden, auf die vom Gerät aus zugegriffen werden kann. Daraus folgt nicht, dass jede beliebige Datenauswertung unbegrenzt zulässig wäre.
PIN und Entsperrung
Ob und wie Behörden ein Gerät technisch entsperren dürfen, ist von der freiwilligen Mitwirkung der betroffenen Person zu unterscheiden. Geben Sie PIN oder Passwörter nicht vorschnell heraus und treffen Sie keine spontanen Absprachen über den Auswertungsumfang. Lassen Sie die konkrete Situation prüfen.
Was jetzt dokumentiert werden sollte
- Beschluss und Sicherstellungsverzeichnis aufbewahren
- Gerät, SIM-Karte und Zubehör genau bezeichnen
- freiwillige Herausgabe ausdrücklich nicht erklären
- keine Fernlöschung oder Veränderung von Daten veranlassen
- Akteneinsicht und Prüfung der Verhältnismäßigkeit veranlassen
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