Eine polizeiliche Vorladung löst verständlicherweise den Wunsch aus, den Vorwurf sofort richtigzustellen. Als beschuldigte Person sollten Sie jedoch zunächst prüfen lassen, welche Reaktion Ihrer Verteidigung tatsächlich dient. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte besteht das Risiko, sich vorschnell festzulegen.
Das Wichtigste zuerst: Machen Sie gegenüber der Polizei keine spontanen Angaben zur Sache. Notieren Sie Aktenzeichen, Termin und Dienststelle und bewahren Sie das Schreiben vollständig auf.
Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
Eine beschuldigte Person ist nach § 163a Abs. 3 StPO verpflichtet, auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Für eine bloße polizeiliche Beschuldigtenvorladung enthält die Vorschrift keine entsprechende Erscheinenspflicht. Entscheidend ist deshalb, wer geladen hat und in welcher Eigenschaft Sie geführt werden. Eine gerichtliche Ladung oder eine Ladung der Staatsanwaltschaft darf nicht ignoriert werden.
Schweigen ist kein Schuldeingeständnis
§ 136 StPO sieht ausdrücklich vor, dass Beschuldigte sich äußern oder nicht zur Sache aussagen dürfen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen können. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob Sie den Vorwurf für zutreffend halten. Eine überlegte Einlassung bleibt nach Akteneinsicht weiterhin möglich.
Warum Akteneinsicht vor einer Einlassung?
Das Vorladungsschreiben enthält regelmäßig nur eine knappe Bezeichnung des Vorwurfs. Die Ermittlungsakte kann dagegen Zeugenaussagen, Chatverläufe, Videoaufnahmen, Gutachten oder andere Beweismittel enthalten. Nach § 147 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten einzusehen. Erst dann lässt sich beurteilen, ob Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme oder ein anderer Verteidigungsschritt sinnvoll ist.
So läuft die erste Prüfung ab
- Sie übermitteln das vollständige Schreiben und nennen mögliche Fristen.
- Nach Übernahme des Mandats zeigt die Kanzlei die Verteidigung an und beantragt Akteneinsicht.
- Bis zur Aktenauswertung werden keine Angaben zur Sache gemacht.
- Nach Auswertung werden Chancen, Risiken und die weitere Strategie besprochen.
Vorladung als Zeugin oder Zeuge
Für Zeugen gelten andere Regeln. Nach § 163 Abs. 3 StPO kann eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei bestehen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Zugleich können Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte bestehen. Wenn unklar ist, ob Sie sich durch eine Aussage selbst belasten könnten, sollte dies vor dem Termin geklärt werden.
Weitere Hinweise finden Sie unter Aussageverweigerungsrecht und Akteneinsicht im Strafverfahren. Für eine vertrauliche Prüfung können Sie Kontakt zur Kanzlei aufnehmen.
Welche Unterlagen sind für die erste Kontaktaufnahme hilfreich?
Halten Sie die vollständige Vorladung einschließlich aller Anlagen bereit. Wichtig sind das Aktenzeichen, die absendende Dienststelle, der genannte Termin und die Angabe, ob Sie als beschuldigte Person oder als Zeugin beziehungsweise Zeuge geladen sind. Teilen Sie der Kanzlei mit, wenn der Termin kurzfristig bevorsteht.
Strafverteidigerin bei Vorladung in Köln kontaktieren
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Stephanie Ablass ist am Heumarkt 50 in 50667 Köln tätig. Für eine Mandatsanfrage erreichen Sie die Kanzlei unter 0221 / 475 94 145 oder über das Kontaktformular. Hinweise zur Vergütung finden Sie auf der Seite Kosten der Strafverteidigung.